Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule

§ 1 Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

§ 1.1 Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrags.

§ 1.2 Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrags sind.

§ 2 Entgelte

§ 2.1 Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

§ 2.2 Preisänderungen / Preisstetigkeit

Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als vier Monaten seit Vertragsabschluß fällig werden.

§ 3 Grundbetrag, Leistungen und Entgelt

§ 3.1 Grundbetrag

Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen.

§ 3.2 Erhebung von Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen Prüfung

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrags der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrags nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

§ 3.3 Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherung sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

§ 3.4 Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommen Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlichen geringer Höhe entstanden.

§ 3.5 Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

Mit den Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

§ 4 Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätesten drei Werktage vor der Prüfung fällig.

§ 4.1 Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (§ 3.2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

§ 5 Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:

Wenn der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als drei Monate ohne triftigen Grund unterbricht.

b) Den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

c) Wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

§ 6 Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zu Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe § 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) Ein Drittel des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt;

b) Zwei Drittel des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt;

c) Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt:

Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

§ 7 Einhaltung vereinbarte Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrtsunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

§ 7.1 Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten.

Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (§ 3.4).

§ 7.2 Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommen Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlichen geringerer Höhe entstanden.

§ 8 Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist von Unterricht auszuschließen:

a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder andern berauschenden Mitteln steht;

b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

§ 8.1 Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.

§ 9 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

§ 10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Beitrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadensersatzpflicht zu Folge haben.

§ 10.1 Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder –prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.

Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

§ 11 Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§ 16 FahrlG).

Deshalb entscheidet der Fahlerer nach pflichtgemäßen Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

§ 11.1 Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zu Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht um Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

§ 12 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.

§ 12.1 Gerichtstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.